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§ 1
Name und Zweck
1.
Der im Jahre 1997 in Morbach-Weiperath
gegründete Verein führt den Namen
"Heimatverein Weiperath" (Abkürzung
HVW). Zweck und Aufgabe des HVW ist
die Förderung und die Pflege des
Heimatgedankens, ihn wachzuhalten und
in die kommende Generation zu
verankern, soll eine seiner
vorrangigsten Aufgaben
sein.
2.
Die Tätigkeit des Vereins ist
gemeinnützig im Sinne des § 52
Abgabenordnung. Sie wird ohne Absicht
auf Gewinnerzielung ausschließlich zum
Zwecke der Verschönerung der Heimat
ausgeübt (z.B. Denkmalpflege,
Volkstanz, Theater, Ortsverschönerung,
Brauchtumspflege pp). Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3.
Der HVW ist parteipolitisch
unabhängig, ideologisch und
konfessionell neutral und verfolgt
keine politischen Ziele.
§ 2
Sitz des Vereins
Der
Heimatverein Weiperath hat seinen Sitz
in Morbach-Weiperath. Er hat die
Rechtsform eines eingetragenen
Vereins. Die Eintragung in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes
Bernkastel-Kues wird beantragt.
§ 3
Mitglieder
Die Mitglieder
setzen sich zusammen aus
a) Aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
§
4 Erwerben der
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede
weibliche undmännliche Person
werden.
2.
Aktives Mitglied kann jeder
heimatverbundene Mensch werden, der
den Heimatgedanken pflegen möchte;
über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
3.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um
den Heimatverein Weiperath und um die
Förderung und Pflege
desHeimatgedankens besondere
Verdienste erworben hat. Die Ernennung
erfolgt durch
dieJahreshauptversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes.
§ 5
Pflichten der
Mitglieder
1.
Die aktiven Mitglieder haben die
Pflicht, den Heimatgedanken zu pflegen
und zu fördern und die Interessen des
Heimatvereins zu vertreten.
2.
Die fördernden Mitglieder sollen den
Verein durch ihre Mitgliedsbeiträge
und durch die Mitarbeit bei
Veranstaltungen des Heimatvereins
unterstützen
§ 6
Ende der
Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch
freiwilligen Austritt, Streichung,
Auschluss oder Tod.
2.
Der freiwillige Austritt kann
jederzeit durch schriftliche
Mitteilung an den Vorstand erfolgen,
jedoch müssen die Mitgliedsbeiträge
für den laufenden Monat des Austritts
sowie rückständige Beiträge noch
gezahlt werden.
3.
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen
nicht nachkommen, werden nach
vorheriger, zweimaliger schriftlicher
Mahnung gestrichen
4.
Mitglieder, die das Ansehen des
Heimatvereins schädigen, kann der
Vorstand von der Mitgliedschaft
ausschließen.
5.
Die Streichung oder der Ausschluss
befreit das betroffene Mitglied nicht
von der Zahlung der laufenden und
rückständigen
Mitgliedsbeiträge.
6.
Mitglieder, die vom Vorstand
gestrichen oder ausgeschlossen wurden,
steht das Recht der Anrufung der
nächsten, ordentlichen
Hauptversammlung des Heimatvereins
Weiperath zu. Die Beschreitung des
Rechtsweges ist ausgeschlossen, die
Entscheidung der Hauptversammlung ist
endgültig und bindend.
§ 7
Beitragspflicht
Jedes Mitglied
ist verpflichtet, den von der
Jahreshauptversammlung festgesetzten
Beitrag pünktlich zu zahlen.
§ 8
Verwendung der
Mittel
Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglied keine sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins erhalten. Bei ihrem
Ausscheiden oder der Auflösung des
Vereins dürfen die Mitglieder außer
etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem
Vermögen des Vereins erhalten. Der
Verein darf niemand durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des
Vereines sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 10
Der Vorstand
1.
Zur Leitung der organisatorischen
Angelegenheiten wählt die
Hauptversammlung alle zwei Jahre ihren
Vorstand.
2.
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem stellvertretenden
Schriftführer
dem Kassenwart
zwei Beisitzern
3.
Der Vorsitzende vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne des § 26 BGB, andere Mitglieder
können vom Vorstand mit der Vertretung
beauftragt werden.
4.
Der Kassenwart trägt die Verantwortung
für die Kassengeschäfte des
Heimatvereines. Größere Ausgaben (über
100,- DM, in Worten einhundert
Deutsche Mark) bedürfen der
Genehmigung des Vorstandes.
§ 11
Arbeitsgebiete des
Vorstandes
1.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des
Vereines und die Durchführung der
Beschlüsse der Hauptversammlung. Im
übrigen ist es seine Pflicht, alles zu
veranlassen und durchzuführen, was dem
Wohl des Heimatvereins Weiperath
dient.
2.
Die Vorstandsmitglieder verteilen nach
eigenem Ermessen die anfallenden
Arbeiten unter sich.
§ 12
Mitgliederversammlung
1.
Der Verein hält einmal jährlich eine
Hauptversammlung ab.
2.
Darüber hinaus kann der Vorstand
weitere Mitgliederversammlungen
einberufen. Er muss dies tun, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter
Angabe des Grundes der
Mitgliederversammlung beim Vorstand
beantragen.
3.
Die Versammlung ist mindestens zwei
Wochen vorher durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde unter
Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuberufen. Auswärtige Mitglieder
sind schriftlich einzuladen. Eine
schriftliche Einladung aller
Mitglieder ersetzt die
Bekanntmachung.
4.
Die ordnungsgemäß einberufene
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Alle Beschlüsse mit
Ausnahme des Beschlusses über die
Auflösung des Heimatvereins Weiperath
(§ 15 Satzung HVW) und der
Satzungsänderung (§ 16 Satzung HVW)
werden mit einfacher Mehrheit gefasst
und durch den Schriftführer
protokolliert. Das Sitzungsprotokoll
ist vom Leiter der Versammlung, dem
Schriftführer und zwei Teilnehmern der
Versammlung zu
unterzeichnen.
5.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder,
die das 15. Lebensjahr vollendet
haben. Jedem Mitglied steht das Recht
zu, Anträge einzubringen, über die in
der Versammlung beraten und abgestimmt
werden wird. Anträge sind schriftlich
acht Tage vor der
Jahreshauptversammlung beim
Vorsitzenden einzureichen.
§ 13
Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Ungeachtet der
Tatsache, dass der Vorstand
Angelegenheiten, die er nicht selbst
entscheiden will, der
Mitgliederversammlung vorlegen kann,
hat diese insbesondere folgende
Aufgaben zu erfüllen:
1. Entlastung des Vorstandes
2. Neuwahl des Vorstandes
3. Festsetzung der Jahresbeiträge und
Festlegung des Zahlungsmodus
4. Entscheidung über die gestellten
Anträge
5. Wahl der zwei Kassenprüfer
§ 14
Berichterstattung und
Entlastung
1.
Der Vorsitzende oder sein Beauftragter
erstattet in der Hauptversammlung
einen Jahresbericht, der Kassenwart
einen Bericht über die
Kassenlage.
2.
Dem Vorstand kann gegebenenfalls nach
Anhörung der beiden Kassenprüfer
Entlastung durch die Hauptversammlung
erteilt werden.
§ 15
Auflösung des
Vereines
1.
Die Auflösung des Heimatvereins
Weiperath kann nur durch eine
lediglich zu diesem Zweck einberufenen
Versammlung mit 3/4-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Unter der Bindung an die
Bestimmungen des § 15 Abs. 2 SHVW
beschließt die Versammlung auch über
die Verwendung des gesamten
Vereinseigentums mit einfacher
Mehrheit,
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen an die
Gemeinde Morbach, Ortsbezirk
Weiperath, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne dieser Satzung im
Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden
hat.
§ 16
Satzungsänderung
Änderungen
dieser Satzung können nur in einer
Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. In der Einladung zur
Mitgliederversammlung ist auf die
bevorstehende Satzungsänderung
hinzuweisen.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung
hat die Mitgliederversammlung vom
23.01.1997 beschlossen. Sie ist sofort
in Kraft getreten. |